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Das Sozialgericht Leipzig hat die Bundesagentur für Arbeit mittels einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für einen afghanischen Flüchtling verpflichtet, da das Existenzminimum des Flüchtlings ohne Aufstockung durch Berufsausbildungsbeihilfe gefährdet wäre.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seit Herbst 2015 in Deutschland lebende Flüchtling absolviert seit August 2018 eine reguläre betriebliche
Mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Leipzig hatte der Flüchtling vollen Erfolg. Das Gericht begründet seinen Beschluss angesichts offener Rechtslage mit einer Folgenabwägung. Den größten Teil seines Existenzminimums sichere sich der Antragsteller bereits über seine
§ 132 (1) Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, gehören nach Maßgabe der folgenden Sätze zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen 1. nach den §§ 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist, und 2. nach den §§ 56 und 122, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. Bei einer Asylbewerberin oder einem
(2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60 a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen 1.nach den §§ 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt auch für außerhalb einer betrieblichen
(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen nach den §§ 56, 75, 122 und 130, wenn sie sich seit mindestens drei Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Die Sonderregelung gilt für 1. Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2019 beginnen, und 2.
(5) 1 Findet während der Leistung ein Wechsel des Aufenthaltsstatus statt, ohne dass ein Beschäftigungsverbot vorliegt, kann eine einmal begonnene Förderung zu Ende geführt werden. 2 Die Teilnahme an einer Förderung steht der Abschiebung nicht entgegen.
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2019
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27252
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