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Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass ein afghanischer Asylbewerber einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als afghanischer Staatsbürger Anfang Mai 2015 nach Deutschland geflohen. Der von ihm gestellte Asylantrag wurde Anfang 2017 abgelehnt; hiergegen läuft zurzeit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Von der zuständigen Ausländerbehörde erhielt er im September 2016 eine Aufenthaltsgestattung versehen mit der Genehmigung zur Aufnahme einer
Das Sozialgericht Trier gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verurteilte die Beklagte, dem Kläger die beantragte Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei, gehörten nach dem Gesetz zum förderungsfähigen Personenkreis für die Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ihr Aufenthalt mindestens 15 Monate gestattet sei.
Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger erfüllt. Es sei insbesondere ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten. Für den Kläger bestehe eine gute Bleibeperspektive. Die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen dauerhaften Aufenthaltes begründet sei, sei grundsätzlich anhand der Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der
Eine gute Bleibeperspektive ergäbe sich für den Kläger auch aus dem Umstand, dass das Land Rheinland-Pfalz als zuständige Vollzugsbehörde für Abschiebungen in der Vergangenheit mehrfach erklärt habe, keine Abschiebungen nach
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Sozialgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 24677
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