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Sozialgericht Trier, Urteil vom 13.06.2017
S 6 AL 24/17 -

Afghanischer Asylbewerber hat Anspruch auf Berufs­ausbildungs­beihilfe

Agentur für Arbeit muss bei guter Bleibeperspektive beantragte Beihilfe gewähren

Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass ein afghanischer Asylbewerber einen Anspruch auf Berufs­ausbildungs­beihilfe haben kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als afghanischer Staatsbürger Anfang Mai 2015 nach Deutschland geflohen. Der von ihm gestellte Asylantrag wurde Anfang 2017 abgelehnt; hiergegen läuft zurzeit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Von der zuständigen Ausländerbehörde erhielt er im September 2016 eine Aufenthaltsgestattung versehen mit der Genehmigung zur Aufnahme einer Berufsausbildung. Zum 1. August 2016 begann der Kläger eine Ausbildung zum Glaser und beantragte bei der beklagten Agentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nicht die Voraussetzung für eine Berufsausbildungsbeihilfe erfülle. Er gehöre insbesondere nicht zu dem Personenkreis, der durch die Beihilfe förderungsfähig sei.

SG bejaht Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

Das Sozialgericht Trier gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verurteilte die Beklagte, dem Kläger die beantragte Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei, gehörten nach dem Gesetz zum förderungsfähigen Personenkreis für die Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ihr Aufenthalt mindestens 15 Monate gestattet sei.

Kläger hat gute Bleibeperspektive

Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger erfüllt. Es sei insbesondere ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten. Für den Kläger bestehe eine gute Bleibeperspektive. Die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen dauerhaften Aufenthaltes begründet sei, sei grundsätzlich anhand der Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber komme, zu beantworten. Diese Quote habe im Jahr 2016 für Afghanistan bei 55,8 % gelegen. Die Beklagte selbst fordere in ihren Richtlinien eine Schutzquote von über 50 %.

Derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan

Eine gute Bleibeperspektive ergäbe sich für den Kläger auch aus dem Umstand, dass das Land Rheinland-Pfalz als zuständige Vollzugsbehörde für Abschiebungen in der Vergangenheit mehrfach erklärt habe, keine Abschiebungen nach Afghanistan durchzuführen. Inzwischen habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert und das Auswärtige Amt beabsichtige eine neue Lagebeurteilung für das Land. Bis zu der Vorlage des Berichts werde die zwangsweise Rückführung abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan deutschlandweit ausgesetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Sozialgericht Trier/ra-online

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