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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.11.2018
1 BvR 1223/18 -

Kriterien für die Gewährung von Berufs­ausbildungs­beihilfe verfassungsgemäß

Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass die Kriterien für die Gewährung von Berufs­ausbildungs­beihilfe mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und damit verfassungsgemäß sind.

Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare Erwerbseinkommen der Eltern lag über dem von der Beschwerdeführerin berechneten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern.

Beschwerdeführerin verweist auf Ungleichbehandlung wischen Auszubildenden ohne Unterhaltsanspruch und Auszubildenden mit zu geringem Unterhaltsanspruch

§ 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III sieht vor, dass das Einkommen der Eltern für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt wird, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht oder dieser verwirkt ist. Die Beschwerdeführerin war daher der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III auch dann eröffnet sein müsste, wenn das angerechnete Erwerbseinkommen der Eltern den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch übersteigt. Sonst bestünde eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs.1 GG zwischen Auszubildenden ohne einen Unterhaltsanspruch gegenüber Auszubildenden mit einem zu geringen Unterhaltsanspruch.

Die Klage der Beschwerdeführerin vor den Sozialgerichten blieb erfolglos.

BVerfG: Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Beschwerdeführerin die Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet hat. Danach erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrags, wenn die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht leisten und die Berufsausbildung deshalb gefährdet ist. Zu einer Ungleichbehandlung, wie die Beschwerdeführerin sie behauptet, kommt es daher nur, wenn die Ausbildung trotz der zu geringen Unterhaltsleistung nicht gefährdet ist. Inwieweit das Kriterium der Gefährdung der Berufsausbildung ungeeignet ist, zwischen diesen Gruppen zu differenzieren und deswegen eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung vorliegt, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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