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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag der Opel Automobile GmbH gegen das Kraftfahrt-Bundesamt abgelehnt, der sich gegen einen Zwangsrückruf von Fahrzeugen mit Diesel-Motoren richtet.
Im zugrunde liegenden Fall gelangte das Kraftfahrt-Bundesamt bei drei Fahrzeugmodellen (Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi, Opel Insignia 2.0 CDTi,) zu der Auffassung, dass sie über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügen und deshalb mehr Stickstoffdioxid als notwendig emittieren. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 wurde daher eine nachträgliche Nebenbestimmung für die Typengenehmigung angeordnet und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Opel Automobile GmbH wurde aufgegeben, unzulässige Abschalteinrichtungen zu entfernen und die Motorsteuerungssoftware umzurüsten. Eine bereits laufende freiwillige Rückrufaktion von Opel hielt das Kraftfahrt-Bundesamt nicht für ausreichend, da das für notwendig erachtete Softwareupdate zur Verbesserung der Stickoxidemissionen für mehrere tausend Fahrzeuge noch ausstehe.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid am 18. Oktober 2018 Widerspruch erhoben und am 19. Oktober 2018 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie beanstandete die Begründung der Sofortvollzugsanordnung und hält die Anordnung selbst auch in der Sache für rechtswidrig.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei in der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Daher sei die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung zu treffen. Insoweit ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes bereits jetzt durchgesetzt werden darf, weil schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zutreffend ist. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Reputationsschaden sei aufgrund des Einbaus einer wohl unzureichenden Technik bereits jetzt eingetreten. Das öffentliche Interesse an der Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge überwiege demgegenüber. Ein schnelles Handeln zur Verbesserung der Luftqualität sei angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (Umwelt und Gesundheit) notwendig. Alle weiteren Einzelheiten wären in einem Hauptsacheverfahren zu klären.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2018
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online
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