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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.03.2018
2 LB 97/17 und 2 LB 98/17 -

Keine Zweitwohnsteuer für auf Dauerstandplätzen aufgestellte Mobilheime

Anforderungen an die Erhebung von Zwei­twohnungs­steuern für Mobilheime

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden können. Auf die Berufung zweier Mobilheimeigentümer hat das Gericht deshalb die Zweit­wohnungs­steuer­bescheide der Gemeinde Neukirchen (Ostholstein) aufgehoben.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte hervorgehoben, dass Mobilheime keine Immobilien seien und damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung entsprächen.

Satzung müsste Zweitwohnungssteuer für Mobilheime ausdrücklich regeln

Wolle eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer erheben, müsse sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Ferner müsse der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein. Diesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Neukirchen nicht.

Zweck der Zweitwohnungssteuer

Mit der Zweitwohnungssteuer wird eine Einkommensverwendung besteuert, die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und ihren konkreten Ausdruck darin findet, dass jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. für diese Zwecke vorhält.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2018
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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