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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 19.06.2009
Vf. 17-VII-08 -

Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Zweitwohnungsstuer für Wohnwagen rechtmäßig

Zweitwohnungssteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Aufwandssteuer

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung. Die entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

Gegenstand des Popularklageverfahrens waren gemeindliche Satzungsbestimmungen, wonach für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, eine Steuer von 40 € jährlich erhoben wird.

Steuer für Dauercamper deutlich niedriger als für Zweitwohnungen in Gebäuden

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ist die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) gedeckt. Danach können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche Aufwandsteuer, die der Erzielung von Einnahmen für die Gemeinde dient. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Steuer nicht nur auf Zweitwohnungen in Gebäuden, sondern auch von Dauercampern erhoben wird. Der Steuersatz von 40 € im Jahr für Dauercamper setzt sich hinreichend deutlich von den (höheren) Steuersätzen für Zweitwohnungen in Gebäuden ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VerfGH vom 22.06.2009

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