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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09.01.2014
7 U 83/13 -

Erwerbsobliegenheit bei Verdienst­ausfall­schaden: Pflicht des Unfallgeschädigten zur zumutbaren Einsetzung der verbliebenen Arbeitskraft

Verstoß gegen Pflicht begründet Kürzung oder Streichung des Verdienst­ausfall­schadens

Kann ein Unfallgeschädigter seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben, so ist er dennoch im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit verpflichtet alles Zumutbare zu unternehmen, um seine verbliebene Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann dies zur Kürzung oder Streichung des Verdienst­ausfall­schadens führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Verkehrsunfall im Jahr 2002 konnte das 30-jährige Unfallopfer seinen Beruf als Elektroinstallateur nicht mehr ausüben und erhielt deswegen von der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers einen Verdienstausfallschaden. Mit Hilfe der Haftpflichtversicherung gelang es dem Unfallgeschädigten im Jahr 2005 erfolgreich die Berufsausbildung als Bürokaufmann abzuschließen. Trotz dessen gelang es dem Unfallgeschädigten in der Folgezeit nicht einen Arbeitsplatz zu bekommen. Da die Haftpflichtversicherung den Eindruck gewann, dass sich der Unfallgeschädigte nicht ernsthaft um einen Arbeitsplatz bemühte, stellte sie ab April 2009 erst teilweise dann ganz die Zahlung des Verdienstausfallschadens ein. Der Unfallgeschädigte war damit aber nicht einverstanden. Er gab an sich ernsthaft um einen Arbeitsplatz bemüht zu haben und erhob daher Klage auf Zahlung des Verdienstausfallschadens.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Itzehoe gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach habe dem Unfallgeschädigten der Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfallschadens zugestanden. Denn dieser habe sich hinreichend um einen Arbeitsplatz bemüht. Soweit die Haftpflichtversicherung eine Arbeitsunwilligkeit anführte, so habe sie dies nachweisen müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Haftpflichtversicherung Berufung ein.

Oberlandesgericht verneinte Anspruch auf Verdienstausfall

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Haftpflichtversicherung und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Unfallgeschädigten habe kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens zugestanden. Denn dieser habe gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen.

Pflicht zur Einsetzung der verbliebenen Arbeitskraft

Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass der Unfallgeschädigte verpflichtet war seine verbliebene Arbeitskraft zur Minderung des Erwerbsschadens gewinnbringend einzusetzen. Er habe alles Zumutbare unternehmen müssen, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Ob der dem nachgekommen ist, müsse der Geschädigte darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies sei ihm aber nicht gelungen.

Bewerbungsverhalten genügte nicht Anforderungen an Erwerbsobliegenheit

Soweit der Unfallgeschädigte angab, er habe sich im Zeitraum von Ende 2007 bis einschließlich Januar 2008 etwa 20 mal beworben, so genügte dies dem Oberlandesgericht zur Erfüllung der Erwerbsobliegenheit nicht. Der Unfallgeschädigte hätte sich permanent und unter Ausnutzung zumindest der Stellenanzeigen in der örtlichen Presse auf Stellen als Bürokaufmann bewerben müssen. Dem sei der Unfallgeschädigte aber nicht nachgekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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