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Kann ein Unfallgeschädigter seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben, so ist er dennoch im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit verpflichtet alles Zumutbare zu unternehmen, um seine verbliebene Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann dies zur Kürzung oder Streichung des Verdienstausfallschadens führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines
Das Landgericht Itzehoe gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach habe dem Unfallgeschädigten der Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfallschadens zugestanden. Denn dieser habe sich hinreichend um einen Arbeitsplatz bemüht. Soweit die Haftpflichtversicherung eine Arbeitsunwilligkeit anführte, so habe sie dies nachweisen müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Haftpflichtversicherung Berufung ein.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Haftpflichtversicherung und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Unfallgeschädigten habe kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens zugestanden. Denn dieser habe gegen seine
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass der Unfallgeschädigte verpflichtet war seine verbliebene
Soweit der Unfallgeschädigte angab, er habe sich im Zeitraum von Ende 2007 bis einschließlich Januar 2008 etwa 20 mal beworben, so genügte dies dem Oberlandesgericht zur Erfüllung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18862
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