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Im Rahmen der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB ist ein Unfallgeschädigter dazu angehalten, sich zwecks Bemühens um eine Arbeitsstelle auch an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen, wenn dadurch die Möglichkeit besteht, dass der zuvor ausgeübte Beruf wieder aufgenommen werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2001 wurde eine berufstätige Frau im Rahmen eines unverschuldeten Verkehrsunfalls schwer verletzt. Aufgrund der Unfallfolgen war die Frau jedenfalls bis zum Jahr 2005 erwerbsunfähig. Nachfolgend wurde ihr eine beschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Dennoch nahm sie ihre zuvor ausgeübte Tätigkeit als Bürokraft oder eine sonstige Tätigkeit nicht auf. Im Jahr 2018 erhob schließlich die Versicherung der Unfallgeschädigten Klage gegen die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin. Die Klägerin wollte die Rückzahlung unter anderem geleisteter Rentenzahlungen sowie Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für den Zeitraum von 2006 bis 2018 erreichen.
Das Landgericht Lüneburg gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei nicht erforderlich, dass die Klägerin Einzelheiten zu den Erwerbsbemühungen der Geschädigten vortragen muss. Es sei angesichts des GdB von 50 % davon auszugehen, dass die Geschädigte keine Arbeitsstelle finden werde. Zudem bestehe eine Beschäftigungslücke von sechs Jahren. In dieser Zeit habe die Geschädigte nicht an wesentliche Entwicklungen der Büro- und Kommunikationstechnik teilgenommen, was ihre Vermittelbarkeit ausschließe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Beklagten. Wegen eines Verstoßes gegen die
Dies umfasse nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht nur das Bemühen, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden, sondern auch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30214
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