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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.02.2019
7 U 134/16 -

Verstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht wegen längerer Nichtbehandlung einer unfallbedingt erlittenen Depression

Unfallopfer erhält reduzierten Verdienst­ausfall­schaden

Lässt ein Unfallopfer seine unfallbedingt erlittene Depression über längere Zeit nicht behandeln, so verstößt er gegen seine Schadens­minderungs­pflicht. Dies führt zur Reduzierung seines Anspruchs auf Verdienst­ausfall­schaden. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2004 erlitt ein Motorradfahrer unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall. Aufgrund des Unfalls erlitt der Motorradfahrer unter anderem eine Depression, die schließlich dazu führte, dass er seit dem Jahr 2013 erwerbsunfähig war. Seitdem ließ er seine Depression auch nicht mehr behandeln. Er beanspruchte nunmehr von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen Verdienstausfallschaden bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs. Die Versicherung hielt den Anspruch für nicht gegeben. Sie warf dem Motorradfahrer vor, seine Depression nicht behandelt zu haben. Hätte er dies getan, so hätte seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden können. Der Motorradfahrer sah dies anders und erhob schließlich Klage. Das Landgericht Kiel gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung.

Anspruchskürzung wegen Nichtbehandlung der Depression

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied, dass sich der Kläger wegen fehlender ärztlicher Behandlung seiner depressiven Störung eine Anspruchskürzung entgegenhalten müsse. Es liege insoweit ein Mitverschulden vor, nämlich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen stelle die nicht erfolgte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Klägers ab dem Jahr 2013 einen wesentlichen unfallunabhängigen Faktor für die andauernde Chronifizierung der Depression dar. Bleiben diese Störungen länger als zwei Jahre unbehandelt, gewinne der Umstand der unterlassenen Behandlungen sogar dominierenden Einfluss auf die Chronifizierung. Ausgehend davon hielt das Gericht eine Anspruchskürzung ab Oktober 2014 in Höhe von 50 % und ab Oktober 2015 von 75 % für gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2020
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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