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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.01.2013
16 U 117/12 -

Hyperthermie-Behandlung zur Bekämpfung gegen Krebs nicht erstattungsfähig

Keine Erstattungs­fähigkeit wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit der Behandlung

Unterzieht sich ein Versicherungsnehmer einer Hyperthermie-Behandlung zur Bekämpfung gegen Nierenkrebs, so braucht die Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernehmen. Denn eine medizinische Notwendigkeit der Behandlung besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall litt ein Mann an einem metastasierten Nierenzellkarzinom. Er unterzog sich deswegen einer Hyperthermie-Behandlung. Die Krankenkasse weigerte sich die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von etwa 19.000 € zu erstatten, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam. Nachdem das Landgericht die Klage abwies, musste sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit der Erstattungsfähigkeit beschäftigen.

Keine Erstattungsfähigkeit einer Hyperthermie-Behandlung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und verneinte ebenfalls eine Erstattungsfähigkeit der Hyperthermie-Behandlung. Denn der beauftragte Sachverständige habe ausgeschlossen, dass das angewandte Hyperthermie-Verfahren mit Wahrscheinlichkeit die Verschlimmerung der Erkrankung verhindert oder zumindest verlangsamt hat. Daher sei das Hyperthermie-Verfahren nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Nr. 2 und § 4 Nr. 6 AVB bzw. MB/KK anzusehen.

Heilbehandlungen mit Versuchscharakter können erstattungsfähig sein

Medizinisch notwendig sei aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Heilbehandlung regelmäßig dann, so das Oberlandesgericht weiter, wenn nach medizinischen Erkenntnissen feststeht, dass die Maßnahme geeignet ist, einen qualifizierten Behandlungserfolg zu erzielen. Im Rahmen einer unheilbaren Krankheit, genüge es demgegenüber, wenn eine Heilbehandlung mit Versuchscharakter zumindest Aussicht auf Heilung oder Linderung verspricht. Dies sei anzunehmen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, eine Verschlimmerung der lebensbedrohlichen Erkrankung zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. Dazu müsse die Behandlung auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen, der die prognostizierte Wirkung der Behandlung zu erklären vermag und die Wirkweise danach zumindest wahrscheinlich macht. Dies hatte der Sachverständige jedoch verneint.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 980Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 980

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