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Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten für Vitamin-Präparate zu erstatten, die ein Berliner Krebs-Patient per Versandhandel in Holland gekauft hatte, weil er sich davon die Heilung seiner Krankheit versprach. Ein entsprechendes Urteil hat das Berliner Sozialgericht gefällt.
Im Jahr 2003 wurde bei einem Berliner Patienten Krebs festgestellt. Die Ärzte eines Berliner Krankenhauses operierten den damals 69jährigen Mann. Sie beschrieben in ihrem Bericht einen „unkomplizierten“ Verlauf. Derzeit sei keine weitere „adjuvante“ Therapie erforderlich (Chemotherapie oder ähnliches).
Der Patient nahm in der Folge auch keine andere schulmedizinische Behandlung in Anspruch. Er bestellte sich vielmehr Vitaminpräparate von einer holländischen Firma. Drei Jahre lang ließ er sich die Präparate zuschicken und zahlte dafür insgesamt 4.200 EUR. Nach Abschluss der Lieferungen beantragte er bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung der Kosten. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung. Ihrer Auffassung nach hatte der Patient mit den Vitaminpräparaten gar keine „Arzneimittel“, sondern lediglich „Lebensmittel“ erhalten. Der Patient vertritt die Auffassung, dass er sein Überleben nur diesen Vitaminpräparaten verdanke. Die Kasse sei daher zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
Das Berliner Sozialgericht hat nun die Klage abgewiesen. Das Gericht berücksichtigte dabei die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach sind die gesetzlichen Krankenkassen in Ausnahmefällen zur Finanzierung von Behandlungen verpflichtet, obwohl sie nicht im Leistungskatalog der Kassen enthalten sind. Die Ausnahmekriterien waren nach Feststellung des Gerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, insbesondere zu den folgenden zwei Punkten:
• So hatte kein Arzt die Verantwortung für die Behandlung mit den Präparaten übernommen. Der Kläger hatte sich die Präparate vielmehr per Versandhandel aus Holland besorgt.
• In der mündlichen Urteilsbegründung wurde außerdem darauf hingewiesen, dass das Gericht keine ausreichenden Indizien für eine Wirksamkeit der Präparate habe feststellen können. Das Gericht bezog sich insbesondere auf eine Studie der Charité, die Anfang des Jahres veröffentlicht wurde. Forscher der Charité hatten Präparate dieses Herstellers bei Tierversuchen eingesetzt und konnten keinen positiven Effekt der Präparate bei Krebserkrankungen feststellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Berlin vom 15.06.2007
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