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Sozialgericht Münster, Urteil vom 25.08.2010
S 11 KR 108/08 -

SG Münster: Kosten einer Hyperthermie­behandlung erstattungsfähig

Gericht bejaht Kostenübernahme trotz Ausschluss der Behandlungsmethode aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung

Das Sozialgericht Münster hat die Erstattungs­fähigkeit der Kosten für eine Tiefen­hyperthermie­behandlung bejaht und sich dabei auf die Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts zur Übernahme der Kosten für eine neue ambulante Behandlungsmethode bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen berufen.

Die Hyperthermie ist eine Behandlungsmethode, bei der die Temperatur des Körpergewebes künstlich erhöht wird. Bei Krebserkrankungen wird diese Behandlungsmethode in Kombination mit einer Strahlen- oder Chemotherapie in Einzelfällen angewandt.

Hyperthermie 2005 nicht in Leistungskatalog gesetzlicher Krankenversicherungen aufgenommen

Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (GBA) hat mit Beschluss vom Januar 2005 die Aufnahme der Hyperthermie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung abgelehnt.

Sozialgericht bejaht Erstattungsfähigkeit trotz Ablehnungsbeschluss

Das Sozialgericht Münster hat trotz dieser Entscheidung des GBA die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Tiefenhyperthermiebehandlung, die zusammen mit einer Chemotherapie zur Therapie eines inoperablen Bauchspeicheldrüsenkarzinoms einer Klägerin aus dem Kreis Steinfurt eingesetzt worden war, bejaht. Das Gericht hat sich bei ihrer Entscheidung insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Übernahme der Kosten für eine neue ambulante Behandlungsmethode bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen gestützt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2010
Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online

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