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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2016
11 U 97/15 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz auf unebenem Fußboden in historischem Gebäude

Vor Unebenheiten im Bodenbelag muss nicht durch besondere Schilder gewarnt werden

Ist ein Gebäude erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden, so kann ein Besucher weder damit rechnen, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude, noch kann er erwarten, dass er vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens besuchte im September 2014 das Gelände eines Tierparks in Neumünster, auf dem sich auch die Nachbildung eines historischen Geestbauernhofs befindet. Der Eingangsbereich des Bauernhauses weist aufgrund unterschiedlicher Pflasterungen Höhenunterschiede und Unebenheiten auf. Beim Betreten des Gebäudes stürzte die Klägerin und verletzte sich erheblich. Sie verlangt nun die Feststellung, dass der Tierparkbetreiber den ihr entstandenen Schaden ersetzen muss, weil er die unebene Stelle weder beseitigt noch ausreichend gesichert hat.

LG weist Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Kiel hat die Klage in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die Unebenheit im Pflaster auch dann nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn Warnhinweise fehlen.

Besucher eines Tierparks müssen generell mit unebenen Wegen und unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit rechnen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass den Beklagten keine Pflicht traf, die vorhandene Rinne im Eingangsbereich des Gebäudes zu beseitigen oder davor in besonderer Weise zu warnen. In einem Tierpark ist schon ganz generell mit unebenen Wegen und unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit zu rechnen. Besonders gilt dies bei Gebäuden, die erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden sind. Dort kann der Besucher keine Bodenbeschaffenheit wie bei modernen Gebäuden erwarten und gerade im Eingangsbereich muss er mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen. In diesem Bereich muss er deshalb besonders vorsichtig sein. Das gilt umso mehr, als man beim Betreten des Gebäudes von einem hellen, sonnigen Bereich in einen dunklen, schattigen Bereich hineintritt und das Auge eine gewisse Zeit braucht, um sich auf die veränderten Lichtverhältnisse einzustellen. Die Klägerin war offensichtlich nicht vorsichtig genug, denn sonst hätte sie die Unebenheit und den Höhenunterschied erkannt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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