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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 17.04.2015
17 C 113/14 -

Wasserpfütze im Supermarkt: Kundin hat nach Sturz Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Supermarktbetreiber muss Sicherheit der Kunden gewährleisten können

Das Amtsgericht Schöneberg hat einer Kundin, die in einem Supermarkt auf einer Wasserlache ausgerutscht war und sich verletzt hatte, Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Supermarktbetreiber seine Pflichten verletzt habe, indem er es unterlassen habe, zumutbare Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit ihrer Kunden zu gewährleisten.

Im zugrunde liegenden Streitfall war eine Kundin im Bereich der Getränkeregale eines Supermarkts gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Grund für den Sturz war eine Lache mit Flüssigkeit auf dem Boden. Nach Behauptung der Klägerin habe sie einem vor ihr befindlichen Kunden, der plötzlich zurückgetreten sei, ausweichen wollen. Durch den nassen Fußboden sei sie ausgerutscht und zu Fall gekommen. Dabei habe sie sich im Gesicht und am Rücken aufgrund eines neben ihr befindlichen Warenkorbs aus Metall verletzt. Eine andere Kundin habe ihr helfen wollen und zur Kühlung der Verletzungen eine Packung mit tiefgefrorenem Fisch geholt. Die erst nach einiger Zeit hinzugekommene Mitarbeiterin des Supermarkts habe sich darüber empört, dass dafür ein so teurer Fisch verwendet worden sei.

Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Klägerin verlangt mindestens 800 Euro Schmerzensgeld, Schadensersatz für beschädigte Kleidungsstücke in Höhe von 128 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 85 Euro.

Supermarktbetreiber weist Schuld am Unfall von sich

Der beklagte Supermarktbetreiber behauptet, ca. 15 Minuten vor dem Unfall sei eine Mitarbeiterin an der Unfallstelle vorbeigekommen; zu diesem Zeitpunkt sei der Boden noch trocken gewesen.

Amtsgericht wirft Supermarktbetreiber Pflichtverletzungen vor

Das Amtsgericht Schöneberg entschied, dass der beklagte Supermarktbetreiber seine Pflichten verletzt habe, indem er es unterlassen habe, zumutbare Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit ihrer Kunden zu gewährleisten. Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass die auf dem Fußboden des Supermarktes befindliche Pfütze, die den Sturz der Klägerin vermutlich – und vom Beklagten nicht widerlegt - verursacht habe, eine Gefahr für den Kundenverkehr bedeutet habe.

Gericht bejaht Schmerzensgeld von 1.000 Euro und weiteren Schadensersatz

Unter Berücksichtigung aller Umstände, u. a. der von der Klägerin erlittenen Verletzungen und des am eigenen wirtschaftlichen Vorteil orientierten Verhaltens der Beklagten nach dem Unfall sei ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro angemessen, um die von der Klägerin erlittenen immateriellen Schäden auszugleichen. Für die beschädigten Kleidungsstücke könne sie den Neupreis verlangen, da Gebrauchsspuren nicht zu erkennen gewesen seien. So sprach das Gericht der Kundin weitere 128,33 Euro Schadensersatz für die beschädigte Kleidung und Medikamente sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 85,68 Euro nebst Zinsen zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2015
Quelle: Kammergericht/ra-online

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