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Gewährleistungsansprüche wegen einer auf einem Dach installierten mangelhaften Photovoltaikanlage verjähren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB nach drei Jahren. Die für Bauwerke geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt nicht, da eine auf einem Dach montierte Photovoltaikanlage kein Bauwerk darstellt. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Auftraggeber mehr als drei Jahre nach der Installation einer
Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Eventuelle Gewährleistungsansprüche seien bereits verjährt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Auftraggebers.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die behaupteten Gewährleistungsansprüche seien wegen
Eine auf dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25257
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