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Für eine auf dem Dach einer Tennishalle installierten Photovoltaikanlage gilt die fünfjährige Verjährungsfrist, wenn die Anlage fest mit der Tennishalle verbunden ist, sich wesentliche Teile der Anlage im Innenraum der Halle befinden und die Anlage für den Gebäudebestand und die Nutzung als Tennishalle von baulicher Bedeutung ist. In diesem Fall gilt die Solaranlage als Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 wurde gegen eine Baufirma Klage erhoben wegen einer mangelhaften
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe wegen
Ausgehend von den hier vorliegenden Gegebenheiten wertete das Oberlandesgericht die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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