wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2017
3 B 87/17 -

Hundehalter muss langanhaltendes und häufiges Hundegebell zur Nachtzeit unterbinden und tagsüber auf 60 Minuten begrenzen

Behörde kann sofortige Vollziehung der Anordnung verlangen

Liegt langanhaltendes und häufiges Hundegebell vor, so kann die zuständige Behörde vom Hundehalter verlangen, das belästigende Hundegebell zur Nachtzeit zu unterbinden und tagsüber auf maximal 60 Minuten zu begrenzen. Diese Anordnung kann für sofort vollziehbar erklärt werden. Dies hat das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich eine Vielzahl von Bewohnern eines Dorfes seit dem Jahr 2014 über langanhaltendes und häufiges Hundegebell tagsüber und nachts. Dieses ging von einem Grundstück aus, auf dem zwei Hunde in einem Zwinger gehalten wurden. Die Intensität des Hundegebells wurde zudem dadurch verstärkt, dass sich das Grundstück in Tallage befand. Die zuständige Behörde ordnete schließlich im August 2016 gegenüber dem Grundstückseigentümer und Hundehalter an, dass in der Nachtruhezeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Hundegebell komplett zu unterbinden und in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr das Hundegebell auf ein Höchstmaß von 60 Minuten täglich zu begrenzen sei. Die Behörde ordnete ferner die sofortige Vollziehung der Anordnung an. Der Hundehalter war damit nicht einverstanden und schaltete daher das Verwaltungsgericht Chemnitz ein. Seiner Meinung nach sei es unzulässig anzuordnen, Hundegebell vollständig unterbinden zu müssen. Das Verwaltungsgericht hielt die Anordnung jedoch für rechtmäßig, so dass der Hundehalter vor dem Oberverwaltungsgericht Dresden zog.

Rechtmäßigkeit der Anordnung aufgrund belästigenden Hundegebells

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Anordnung der Behörde sei rechtmäßig. Das langanhaltende und häufige Hundegebell stelle eine erhebliche Belästigung der Nachbarn und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Nicht nur sei das Gebell möglicherweise gesundheitsschädigend. Es sei zudem ordnungswidrig. Lautes Hundegebell sei aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch grundsätzlich geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines Menschen zu beeinträchtigen. Für die Frage, ob Hundegebell belästigend ist, komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Grenzwerte der TA-Lärm oder einschlägiger VDI-Richtlinien eingehalten seien. So könne selbst dann eine erhebliche Belästigung der Nachbarn vorliegen, wenn die Grenzwerte deutlich unterschritten seien.

Kein Verbot jeglichen Hundegebells

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts habe die Behörde nicht jegliches Hundegebell untersagen wollen, sondern nur das belästigende, nämlich ausdauernde und häufige Bellen. Die Anordnung sei daher so zu verstehen, dass in der Nachtzeit kein belästigendes Gebell vom Grundstück ausgehen dürfe und tagsüber höchstens für 60 Minuten ständig und häufig gebellt werden dürfe. Gelegentliches Bellen müsse von den Nachbarn regelmäßig hingenommen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2018
Quelle: Sächsiches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Saechsisches-OVG_3-B-8717_Hundehalter-muss-langanhaltendes-und-haeufiges-Hundegebell-zur-Nachtzeit-unterbinden-und-tagsueber-auf-60-Minuten-begrenzen~N26315

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26315 Dokument-Nr. 26315

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.