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Das gelegentliche, vereinzelte und kurzzeitige Hundegebell ist jedenfalls in dörflich geprägten Randlagen auch in den nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertragen hinzunehmen. Das Unterbinden jeglichen Gebells stellt eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer dörflich geprägten Randlage in Mecklenburg-Vorpommern hielt sich eine Grundstückseigentümerin drei
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten der Grundstückseigentümerin. Die von der Behörde verfügte Unterbindung jeglichen Hundegebells sei
Das Oberverwaltungsgericht verwies aber darauf, dass es Aufgabe der Grundstückseigentümerin sei sicherzustellen, dass die Hunde in den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
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