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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.2014
2 A 281/13 -

Eltern haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen für die Anschaffung von Taschenrechnern für den Schulunterricht ihrer Kinder

Gesetzliche Anspruchsgrundlage für Erstattung von Auslagen durch Schulträger nicht vorgesehen

Eltern, die über die Schule ihrer Kinder Taschenrechner für den Unterricht bestellen und bezahlen, haben keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Auslagen durch den öffentlichen Schulträger. Dies entschied das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht.

Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Vaters, der für seine Tochter auf Anraten der Schule einen Taschenrechner zu einem Preis von 89 Euro angeschafft hatte. Die Rechner wurden für alle Schüler der Klasse über die Schule in einer Sammelbestellung gekauft. Das Geld zahlte der Vater bar bei der Schule ein.

OVG verneint Erstattungsanspruch der Eltern

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gibt es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage. Zwar dürfte viel dafür sprechen, dass der Taschenrechner, dessen Gebrauch im Unterricht, bei Hausaufgaben und in Klassenarbeiten im einschlägigen Lehrplan vorgesehen ist, unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit falle. Sobald die Eltern jedoch einen solchen Rechner bestellten und bezahlten, gebe es keine vom Gesetz vorgesehene Anspruchsgrundlage dafür, vom Schulträger eine Erstattung der Auslagen zu verlangen. Weder die Voraussetzungen für eine Geschäftsbesorgung ohne Auftrag noch für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien erfüllt. Eltern, die der Meinung seien, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmittelfreiheit umfasst sei, müssten diese Anschaffung - notfalls gerichtlich - vom Schulträger einfordern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 28.02.2013
    [Aktenzeichen: 3 K 798/09]
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