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Eltern, die über die Schule ihrer Kinder Taschenrechner für den Unterricht bestellen und bezahlen, haben keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Auslagen durch den öffentlichen Schulträger. Dies entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht.
Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Vaters, der für seine Tochter auf Anraten der
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gibt es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage. Zwar dürfte viel dafür sprechen, dass der Taschenrechner, dessen Gebrauch im Unterricht, bei Hausaufgaben und in Klassenarbeiten im einschlägigen Lehrplan vorgesehen ist, unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung garantierte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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