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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein leerstehendes Gebäude in Schkeuditz, das früher als Hotel und Boardinghaus (d. h. zur Beherbergung von Langzeitnutzern) diente, vorläufig als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber genutzt werden darf.
Im zugrunde liegenden Streitfall legten zwei Nachbarn, die ein Hotel bzw. ein Bürogebäude betreiben, Widerspruch gegen eine
Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung
Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht bejaht. Denn die Grundzüge des Bebauungsplans werden bezogen auf das gesamte Gewerbegebiet durch die Umnutzung des einen Gebäudes nicht berührt und die Interessen
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge
1. Gründe des Wohls
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2015
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20748
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