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Für die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) bei geistigen Behinderungen und darauf beruhenden Störungen der Orientierungsfähigkeit ist das Merkmal "täglich" in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil D Ziff. 1 f) nicht wörtlich zu verstehen. Vielmehr sind nach Sinn und Zweck der Regelung solche Strecken gemeint, die der geistig behinderte Mensch häufig bzw. regemäßig nutzt und die ihm aufgrund dessen vom Ablauf her vertraut sind.
Die 1996 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich im vorliegenden Verfahren gegen die Herabsetzung ihres GdB von 80 auf 70 sowie den Entzug der Merkzeichen G und B. Sie leidet an einer Autismusspektrumstörung i.S. eines frühkindlichen hochfunktionalen
Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage statt. Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, seien nach Teil D Ziff. 1 f) der VG vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26857
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