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Nicht jeder, der ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zurücklegen kann, erhält „automatisch“ auch das Merkzeichen "G", wie das Sozialgericht Karlsruhe feststellte.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall machte die Klägerin einen Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) in ihren Schwerbehindertenausweis geltend. Eine solche Einschränkung, nämlich eine ortsübliche Wegstrecke von zwei Kilometern in maximal 30 Minuten zurückzulegen, habe der Gerichtsgutachter bei der Klägerin zwar festgestellt, so die entscheidende Kammer.
Die Feststellung des Merkzeichens "G" setze aber nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX, Nr. 30 Abs. 3) weiter voraus, dass Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der unteren Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und bereits für sich genommen mit einem Grad der
Alternativ sei auch ausreichend, dass sich eine
Eine solche Schwere des Krankheitsbildes bei der Klägerin, das zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2008
Quelle: ra-online, SG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 6468
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