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Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.05.2014
S 30 SO 47/12 -

Mehrbedarf für Schwerbehinderte kann erst ab Vorlage des Schwer­behinderten­aus­weises mit Merkzeichen "G" gewährt werden

Begründung im Versorgungs­amts­bescheid für Zuerkennung des Mehrbedarfs nicht ausreichend

Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII ist erst dann zu gewähren, wenn ein Schwerbehinderter dem Sozialhilfeträger einen Schwer­behinderten­ausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) oder den vorausgegangenen Bescheid des Versorgungsamtes vorlegt. Leistungen für davor liegende Zeiträume kommen nicht in Betracht. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall war dem schwerbehinderten Kläger vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen "G" rückwirkend für den Zeitraum ab Dezember 2008 zuerkannt worden. Einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis erhielt der Kläger erst im Juli 2010 und legte den Ausweis beim zuständigen Sozialhilfeträger vor. Daraufhin wurde dem Wiesbadener ein Mehrbedarf von monatlich 61,03 Euro ab Juli 2010 gewährt. Die Behörde war der Meinung, dass eine rückwirkende Leistung nicht in Betracht komme und verwies auf eine frühere Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R).

Anspruch auf begehrten Mehrbedarfszuschlag besteht erst ab Vorlage des Schwerbehindertenausweises

Das Sozialgericht Wiesbaden entschied, dass die Entscheidung rechtmäßig ist. Auch nach der neuen Fassung des § 30 SGB XII, die ab dem 7. Dezember 2006 gelte, sei auf den Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Versorgungsamtsbescheides abzustellen. Das Gesetz stelle eindeutig auf die Vorlage beim Sozialhilfeträger ab und nicht auf die Begründung im Versorgungsamtsbescheid. Bis zur Vorlage bestehe deshalb kein Anspruch auf den begehrten Mehrbedarfszuschlag. Dies habe der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung so geregelt

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2014
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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