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Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII ist erst dann zu gewähren, wenn ein Schwerbehinderter dem Sozialhilfeträger einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) oder den vorausgegangenen Bescheid des Versorgungsamtes vorlegt. Leistungen für davor liegende Zeiträume kommen nicht in Betracht. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall war dem schwerbehinderten Kläger vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen "G" rückwirkend für den Zeitraum ab Dezember 2008 zuerkannt worden. Einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis erhielt der Kläger erst im Juli 2010 und legte den Ausweis beim zuständigen Sozialhilfeträger vor. Daraufhin wurde dem Wiesbadener ein
Das Sozialgericht Wiesbaden entschied, dass die Entscheidung rechtmäßig ist. Auch nach der neuen Fassung des § 30 SGB XII, die ab dem 7. Dezember 2006 gelte, sei auf den Zeitpunkt der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2014
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 18280
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