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Die für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderliche Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Erwerbstätigkeit schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Umfang der Arbeitstätigkeit. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
In dem zugrunde liegenden Fall arbeitete der Kläger im Januar und März 2005 als Wirtschafter einer Vermietungsgesellschaft von Stundenzimmern. Nach den im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den damaligen Arbeitgeber des Klägers wegen Sozialleistungsbetrug und Schwarzarbeit auf dem beschlagnahmten PC sichergestellten Monatslisten war er im Januar und März 2005 insgesamt jeweils 25 Stunden wöchentlich beschäftigt und erhielt dafür einen Stundenlohn von mindestens acht Euro brutto. Der Geschäftsführer der Zimmervermietungsgesellschaft bestätigte im Zuge des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens diese Prüfungsfeststellungen des Hauptzollamtes Stuttgart und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg.
Da der Kläger jedoch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angegeben hatte, eine Beschäftigung lediglich unter 15 Stunden wöchentlich auszuüben und hierfür ein Entgelt von 165 Euro monatlich brutto zu erhalten, forderte die Bundesagentur für Arbeit das aufgrund dieser Angaben für die Monate Januar und März 2005 bewilligte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 13975
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