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Hat ein Arbeitsloser durch ein Versehen der Bundesagentur für Arbeit zu hohe Leistungen erhalten, kann er zur Rückzahlung verpflichtet sein. Voraussetzung ist, dass er die fehlerhafte Berechnung bemerkt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.
Grob fahrlässig handelt, wer seine Sorgfaltspflicht beim Lesen des Bescheides in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnung muss sich aus dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit selbst ergeben und anhand ganz naheliegender Überlegungen sofort auffallen. Dabei ist auf die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Arbeitslosen abzustellen.
Hier hatte der 1971 geborene Kläger, ein gelernter Stahlbauschlosser, nach dem Übergang von Arbeitslosengeld zur Arbeitslosenhilfe ca. 50 €/Woche mehr und damit 25 % höhere Zahlungen erhalten. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass hier grobe Fahrlässigkeit vorlag, da die Arbeitslosenhilfe immer niedriger als das Arbeitslosengeld war und der Kläger in der Vergangenheit schon einmal Arbeitslosengeld und danach -hilfe erhalten hatte. Er hätte ohne Weiteres bemerken können, dass hier ein Berechnungsfehler vorlag; zumindest hätte er aber bei der Bundesagentur für Arbeit nachfragen müssen. Keine Rolle spielt, dass dem Kläger bei korrekter Berechnung während des Bezugs der Arbeitslosenhilfe andere Sozialleistungen wie z.B. Wohngeld zugestanden hätten, die er nachträglich nicht mehr erhalten kann. Auch ist unerheblich, dass die fehlerhafte Berechnung nicht durch Falschangaben des Klägers verursacht wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des LSG Sachsen-Anhalt vom 13.06.2007
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Dokument-Nr. 4379
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