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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2005
L 12 AL 5654/04 -

Rückzahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 4355 € bei unangemeldetem Nebenverdienst in Höhe von 84 €

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte über die rückwirkende Aufhebung von Arbeitslosengeld eines Klägers zu entscheiden, der eine befristete Nebentätigkeit der Bundesagentur für Arbeit nicht angezeigt hatte.

Der Kläger bezog ab 01.11.2003 Arbeitslosengeld. Von Freitag, den 23.01.2004, bis Mittwoch, den 28.01.2004, übte er eine von vornherein auf diese vier Tage befristete Teilzeitbeschäftigung als Gebäudereiniger aus. Diese Tätigkeit umfasste insgesamt 17 1/2 Stunden. Sein Nettoverdienst betrug 84,84 €. Die Bundesagentur für Arbeit erfuhr von dieser Beschäftigung erst am 25.04.2004 durch eine Überschneidungsmitteilung der Krankenkasse. Sie hob die Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 23.11. bis 06.05.2004, dem Tag vor der neuen Arbeitslosmeldung des Klägers, auf. Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung zum 01.11.2003 sei durch die Aufnahme der Beschäftigung am 23.01.2004 erloschen. Der Kläger habe seine Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt, weshalb er 4355,01 € zu Unrecht bezahlten Arbeitslosengelds zurückzuzahlen habe.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gab das Sozialgericht Freiburg der Klage statt. Der Kläger habe zwar ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis von mehr als 15 Wochenstunden - nicht maßgeblich sei die Kalenderwoche - aufgenommen. Jedoch müsse er einem Arbeitslosen gleichgestellt werden, der laufend eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden pro Woche ausübe, aber gelegentlich diese Zeitgrenze in geringem Umfang überschreite, was nach der gesetzlichen Regelung für den Leistungsbezug unschädlich sei.

Auf die Berufung der Bundesagentur für Arbeit hat der 12. Senat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung bestätigt. Durch die Aufnahme der Tätigkeit als Gebäudereiniger sei der Kläger nicht mehr arbeitslos gewesen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne keine Gleichstellung mit Arbeitslosen, die eine auf unter 15 Wochenstunden angelegte unbefristete Beschäftigung ausübten, gefordert werden. Die Erwägungen des Sozialgerichts rechtfertigten keine analoge Anwendung der genannten Ausnahmevorschrift, denn eine dem Gesetzgeber unbewusste und planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor. Außerdem sei der Kläger auch weniger schutzbedürftig als die in der gesetzlichen Ausnahmevorschrift geregelte Fallgruppe, weil er von Anfang an gewusst habe oder hätte wissen können, dass seine befristete Beschäftigung die 15-Stunden-Grenze überschreite. Auch habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Dem Klägers sei bei seiner ersten Arbeitslosmeldung das "Merkblatt“ für Arbeitslose ausgehändigt worden. Darin sei ausdrücklich ausgeführt, dass auch in Zweifelsfällen das Arbeitsamt zu unterrichten sei, insbesondere wenn eine berufliche Tätigkeit aufgenommen werde. Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die Krankenkasse reiche nicht aus. Weiter werde darauf hingewiesen, dass der Arbeitslose sich auch nicht auf eventuelle Zusagen anderer, z. B. des Arbeitgebers, verlassen soll, da er zur Anzeige ausschließlich selbst verpflichtet sei. Die Nichtbeachtung der Hinweise des Merkblattes führe nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Sofern der Kläger - entgegen seiner unterschriftlich bestätigten Erklärung - das Merkblatt nicht gelesen haben sollte, begründe schon dies die grobe Fahrlässigkeit, die zur Rückforderung des zu Unrecht bezahlten Arbeitslosengeldes führe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 24.06.2005

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