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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.03.2018
S 4 R 5335/17 -

Architekt kann als Fremd­geschäfts­führer eines datenverarbeitenden Unternehmens nicht von Renten­versicherungs­pflicht befreit werden

Befreiung von der Versicherungs­pflicht setzt Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit eines Architekten voraus

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine Befreiung von der Renten­versicherungs­pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für einen Architekten, der als Fremd­geschäfts­führer eines datenverarbeitenden Unternehmens tätig wird, mangels Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht in Betracht kommt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte ein Studium der Architektur abgeschlossen. Er war zunächst bei einem Architekturbüro als Architekt angestellt und zugleich Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer. Für diese Tätigkeit war er von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit. Der Kläger wechselte anschließend seinen Arbeitgeber und war fortan Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens. Er beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auch für die neue abhängige Beschäftigung als Geschäftsführer. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer benötige er die Kenntnisse und Qualifikationen eines Architekten. Das Unternehmen erweitere sein Portfolio und erschließe neue Geschäftsfelder. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei die Entwicklung von IT-Anwendung in der Baubranche. Die Beklagte hat den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt und den dagegen eingelegten Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger beantragte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids die Befreiung von der Versicherungspflicht.

SG verneint Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Beklagte habe den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht abgelehnt. Der Kläger leiste als Fremdgeschäftsführer nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis in mehr als nur geringfügigem Umfang, weswegen er der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterfalle. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI komme nicht in Betracht. Diese setze voraus, dass der Kläger eine berufsspezifische Tätigkeit eines Architekten ausübe. Der Kläger gehe als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens indes einer berufsfremden Tätigkeit nach. Daran ändere auch nichts, dass er bei seiner Tätigkeit die fachspezifischen Kenntnisse eines Architekten einsetzen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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