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Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer "beherrschenden Einfluss" auf das Unternehmen, auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Im vorliegenden Fall war ein heute 36jähriger Bankkaufmann und Betriebswirt direkt nach Studienende
Die hiergegen gerichtete Klage war in der zweiten Instanz erfolgreich. Die Darmstädter Richter sahen besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen. So sei der
Da die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur
Siehe auch:
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/07 des LSG Hessen vom 05.02.2007
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Dokument-Nr. 3744
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