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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.03.2014
S 34 R 580/13 -

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Arbeitnehmerrechten eines leitenden Angestellten ist sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt

Ausgestaltung des Anstellungs­vertrages spricht für typische Beschäftigung als leitender Angestellter

Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minder­heits­beteiligung an der Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozial­versicherungs­pflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Dem Verfahren lag der Fall eines Geschäftsführers einer Softwarefirma aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis zugrunde, der einen Gesellschafteranteil von 49,71 % besitzt, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.

SG weist Klage als unbegründet als unbegründet ab

Die hiergegen von der Firma erhobene Klage hat das Sozialgericht Dortmund als unbegründet abgewiesen. Der beigeladene Geschäftsführer übe eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV aus. Er habe allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies gehe so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.

Bei der Klägerin während langjähriger abhängiger Beschäftigung erworbene branchenspezifischen Kenntnisse können nicht als Begründung der Selbständigkeit herangezogen werden

Die mit der Klage herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führe zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte habe der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin als Entwickler erworben. Von daher leuchte es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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