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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.10.2013
S 21 U 1106/12 -

Gesetzliche Unfallversicherung muss Anschaffungskosten für E-Bike nicht übernehmen

E-Bike kein Hilfsmittel sondern Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht zur Übernahme der Anschaffungskosten für ein Fahrrad mit Elektroantrieb (sogenanntes "E-Bike") als Hilfsmittel verpflichtet ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leidet aufgrund eines Arbeitsunfalles unter einer komplexen Knieverletzung. Um ihm kniegelenksschonendes Fahrradfahren zu ermöglichen, empfahl ihm sein behandelnder Arzt die Anschaffung eines E-Bikes vom Typ "Pedelec"; die Kosten dafür wollte der Kläger von der beklagten Unfallversicherung ersetzt bekommen.

E-Bike ist nicht vorwiegend für Kranke oder Behinderte konzipiert

Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein E-Bike kein Hilfsmittel i. S. v. § 31 Abs. 1 SGB VII, sondern einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstelle, der von Menschen ohne Behinderungen oder gesundheitliche Einschränkungen ebenfalls genutzt werde. Ein E-Bike sei nicht vorwiegend für Kranke oder Behinderte konzipiert, sondern werde auch von älteren oder weniger sportlichen Menschen genutzt, um längere Fahrten bequem zurück legen zu können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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