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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.01.2022
S 13 KR 333/21 -

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Liege-Dreirad mit Elektromotor durch Gesetzliche Krankenversicherung

Liege-Dreirad stellt Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht Hilfsmittel dar

Ein behinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Liege-Dreirad mit Elektromotor durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Denn ein Liege-Dreirad stellt ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar und nicht ein Hilfsmittel im Sinne der GKV. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein behinderter Mann im April 2021 von der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Liege-Dreirads mit Elektromotor. Der Mann litt an einer Friedreich-Ataxie mit chronische fortschreitender Verminderung der eigenständigen Fortbewegungsfähigkeit durch zunehmende Deformierung der Füße und beinbetonter Muskelatrophie. Da die GKV eine Kostenübernahme ablehnte, erhob der Mann Klage.

Keine Kostenübernahme für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

Das Sozialgericht Aachen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Kostenübernahme zu. Denn das Liege-Dreirad sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und kein Hilfsmittel im Sinne der GKV. Das Liege-Dreirad sei nicht speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert worden und werde nicht nur von Behinderten eingesetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2022
Quelle: Sozialgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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