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Versicherte haben grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse auf die Gewährung von Hilfsmitteln. Nach der gesetzlichen Regelung besteht dieser Anspruch jedoch nur, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Ein serienmäßig hergestelltes Tandem stellt in diesem Fall einen solchen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Der minderjährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte die Erstattung der Kosten für ein Tandem. Der behandelnde Arzt hatte dem an einer spastischen Tetraparese leidenden Kläger zum Training alternierender Bewegungsabläufe, Verbesserung der physiologischen Bewegungsmuster und Tonusregulation ein Tandem verordnet, bei welchem der vordere Fahrer in halb liegender Position die Beine nach vorne hin bewegt, während der hintere Fahrer die klassische sitzende Position einnimmt. Der Kläger erwarb daraufhin in einem herkömmlichen Fahrradladen ein entsprechendes, serienmäßig hergestelltes Tandem. Seinen Antrag auf Erstattung der Kosten lehnte die beklagte
Das Sozialgericht Mainz gab der
Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich bereits entschieden, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2013
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 15379
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