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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine subjektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen voraussetzt. § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III fingiert nur die objektive, nicht die subjektive Verfügbarkeit. Die leistungsgeminderte Person muss sich im Rahmen ihres gesundheitlichen Leistungsvermögens den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger beantragte im Dezember 2015 bei der Beklagten
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab und bestätigte die Aufhebungsentscheidung der Beklagten. Durch seine Erklärung, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung zu stellen, sei der Kläger mangels subjektiver Verfügbarkeit nicht mehr
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26644
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