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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 18.10.2010
S 19 AL 7177/09 -

Hartz IV: Bei ungenehmigtem Auslandsaufenthalt entfällt Anspruch auf Arbeitslosengeld

Leistungsbezieher für Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht zeit- und ortsnah verfügbar

Tritt ein Empfänger von so genannten Hartz IV-Leistungen einen ungenehmigten Auslandsaufenthalt an, entfällt sein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Kläger während des Bezugs von Arbeitslosengeld im Rahmen eines durch die Bundesagentur für Arbeit nicht genehmigten Urlaubes in Bulgarien aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Türkei verhaftet.

Bundesagentur für Arbeit verlangt bereits gezahltes Arbeitslosengeld erstattet

Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem Beginn der Reise auf und machte die Erstattung des bereits gezahlten Arbeitslosengeldes geltend. Der Kläger trug dagegen vor, er sei unverschuldet nicht in der Lage gewesen, der Bundesagentur für Arbeit vor Ort zur Verfügung zu stehen; im Übrigen sei er telefonisch erreichbar gewesen.

Verfügbarkeit des Leistungsbeziehers zumindest während der Inhaftierung nicht gesichert

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Mit Beginn des - nicht genehmigten - Auslandsaufenthaltes sei der Kläger für die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erreichbar gewesen, da er deren Vermittlungsbemühungen nicht zeit- und ortsnah habe Folge leisten können. Die Verfügbarkeit sei jedenfalls mit der Inhaftierung weggefallen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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