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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2014
S 2 AS 2302/14 ER -

Unverheiratete schwangere Unionsbürgerin hat Anspruch auf Sozialleistungen

Eidesstattliche Versicherung der Vaterschaft und damit einhergehend Absicht zur Familien­zusammen­führung für einstweilige Gewährung von SGB II-Leistungen ausreichend

Eine schwangere Unionsbürgerin, die sich bei zeitnaher Geburt des Kindes auch auf ein Aufenthaltsrecht wegen einer bevorstehenden Familiengründung im Bundesgebiet berufen kann, ist gemäß Rechtsprechung des Bundes­sozial­gerichts nicht von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Lebt die Unionsbürgerin seit Einreise nach Deutschland hier mit einem Mann zusammen und versichert dieser ebenso wie die Schwangere eidesstattlich, dass er der Vater des ungeborenen Kindes ist, so ist die Vaterschaft, und damit auch die Absicht zur Familien­zusammen­führung, im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Gewährung von SGB II-Leistungen ausreichend glaubhaft gemacht, auch wenn das Paar nicht verheiratet ist und die Vaterschaft nicht anerkannt wurde.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist italienische Staatsangehörige. Sie ist schwanger aus Italien zu einem SGB II-Empfänger nach Deutschland gezogen. Mit diesem ist sie nicht verheiratet. Bei Antragstellung gaben sie und der SGB II-Empfänger zu verstehen, dass letzterer der Vater des ungeborenen Kindes sei. Heirat und förmliche Anerkennung der Vaterschaft seien beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt. Im einstweiligen Rechtsschutz hat die Antragstellerin die sofortige Gewährung von SGB II-Leistungen begehrt. Im Krankenhaus sei ihr schon mitgeteilt worden, dass sie ohne Bewilligung der SGB II-Leistungen nicht weiter behandelt werden könne. Die Geburt des Kindes stehe in wenigen Monaten an. Der Antragsgegner (das Jobcenter) war der Ansicht, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen sei. Danach sind Ausländerinnen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt von SGB II-Leistungen ausgenommen.

Sozialgericht Stuttgart bejaht Anspruch auf SGB II-Leistungen

Das Sozialgericht Stuttgart gab dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz statt und nahm ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin gemäß Artikel 6 GG gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, nach der sich eine schwangere Unionsbürgerin bei zeitnaher Geburt des Kindes auf ein Aufenthaltsrecht wegen einer bevorstehenden Familiengründung im Bundesgebiet berufen kann und damit nicht von SGB II-Leistungen ausgeschlossen ist. Dies gelte auch dann, wenn die Antragstellerin nicht verheiratet ist und die Vaterschaft nicht förmlich anerkannt wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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