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Krankenkassen haben die Kosten einer Implantatversorgung auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte wegen einer fortgeschrittenen Kieferatrophie auf andere Weise nicht mit Zahnersatz versorgt werden kann.
In dem zugrunde liegenden Rechtstreit verklagte ein Versicherter, der an Zahnlosigkeit des Oberkiefers leidet, seine
Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Stuttgart jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die Behandlung mit Implantaten grundsätzlich nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Die Krankenkassen dürften die Kosten nur in seltenen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Behandlungsrichtlinien für Zahnärzte festgelegt habe. Unter diese Ausnahmeindikationen falle die Kieferatrophie nicht, denn bei ihr handele es sich um einen natürlichen Vorgang, der bei jedem größeren Zahnverlust auftrete, außerordentlich häufig vorkomme und vom Gesetzgeber bewusst aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Kiefer sich so weit zurückgebildet habe, dass kein ausreichendes Lager für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 18816
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