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Genehmigt eine Krankenkasse eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes, kann der Patient nicht die gleiche Behandlung erst Jahre später bei einem Zahnarzt im Ausland durchführen lassen und von der Krankenkasse dann den gesetzlichen Festzuschuss wie er im Heil- und Kostenplan festgesetzt war, verlangen. Die Genehmigung des Heil- und Kostenplans verliert seine rechtliche Wirksamkeit gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die beklagte AOK genehmigte der bei ihr versicherten Klägerin im Juli 2004 eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes. Die Klägerin ließ sich allerdings nicht auf dieser Grundlage behandeln, sondern begab sich erst im März 2006 zur Zahnersatzversorgung nach Tschechien. Die Beklagte erhielt ca. zwei Wochen später die - zugleich als "Kostenvoranschlag" bezeichnete - Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über eine Zahnersatzversorgung mit Kosten von 1.810 Euro. Die Beklagte lehnte es ab, dafür den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu zahlen, weil es an der erforderlichen vorherigen
Zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschieden hat. Auch bei Zahnersatzversorgung im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/09 des BSG vom 30.06.2009
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Dokument-Nr. 8081
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