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Eine kostenintensive Zahnbehandlung muss dann nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen hätte. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute 56 Jahre alte beklagte Patientin aus Bad Salzuflen ließ sich von September 2007 bis Juni 2008 von einem Kieferchirurgen in Hannover zahnärztlich behandeln. Die für den Kieferchirurgen klagende Abrechnungsgesellschaft hat von der Beklagten die Zahlung eines Anteils von ca. 16.000 Euro von den bislang mit ca. 42.000 Euro in Rechnung gestellten kieferchirurgischen
Die Rechtsverteidigung der Beklagten war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht hat das Oberlandesgericht Hamm den geltend gemachten Honoraranspruch abgewiesen. Der Kieferchirurg habe die Beklagte nicht ordnungsgemäß über andere Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken aufgeklärt. Im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte sich die Beklagte gegen die kostenintensive Behandlung mit der Eigenknochenzüchtung entschieden. Dann wären die dem geltend gemachten Honoraranspruch zugrunde liegenden zahnärztlichen Leistungen nicht angefallen.
Der vom Oberlandesgericht angehörte Sachverständige habe festgestellt, dass neben der Eigenknochenzüchtung die Verwendung von Knochenersatzmittel und die Knochenentnahme aus dem Beckenkamm als weitere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen seien. Im Rahmen seiner Patientenaufklärung habe der behandelnde Kieferchirurg unstreitig nur auf die Knochenentnahme als alternative Behandlungsmöglichkeit hingewiesen. Dabei habe er die Risiken der Eigenknochenzüchtung, die allein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18795
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