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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 15.12.2017
S 16 AL 6781/15 -

Kein Anspruch auf Förderung einer dreijährigen Berufs­fach­schul­ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologie­assistenten durch Bundesagentur für Arbeit

Dauer der Ausbildung überschreitet die bei beruflicher Weiterbildung förderfähige Ausbildungszeit von zwei Jahren

Arbeitslose haben regelmäßig keinen Anspruch auf Förderung einer dreijährigen Berufs­fach­schul­ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologie­assistenten durch die Bundesagentur für Arbeit.

Der arbeitslose Kläger beantragte bei der Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein für die berufliche Weiterbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten an einer medizinisch-technischen Akademie. Die Agentur für Arbeit lehnte eine Förderung ab, da bei Beginn der Ausbildung weder der Ausbildungsgang noch die Akademie durch die Zertifizierungsstelle allgemein für die Förderung zugelassen gewesen waren.

Klage bleibt erfolglos

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Zwar sei eine Förderung der Weiterbildung nicht schon wegen der fehlenden allgemeinen Zulassung der Einrichtung und Weiterbildungsmaßnahme ausgeschlossen. Denn die Bundesagentur für Arbeit müsse bei ihrer Entscheidung über den Förderantrag auch prüfen, ob die Bildungseinrichtung und Maßnahme ausnahmsweise im Einzelfall allein für diese Weiterbildung zuzulassen sei. Ein Anspruch auf eine Einzelfallzulassung bestehe aber deshalb nicht, weil es sich bei der Ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten um eine schulische Berufsausbildung handele, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) grundsätzlich förderfähig sei, und deren Dauer die bei beruflicher Weiterbildung förderfähige Ausbildungszeit von zwei Jahren überschreite. Dass der Kläger die Altersgrenze für das BAföG überschritten habe, ändere an der fehlenden Leistungszuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nichts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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