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Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Die beklagte Bundesagentur für Arbeit muss einem schwerbehinderten Menschen, der wegen seiner Erkrankung seinen Computer nur noch mit den Augen steuern kann, eine berufliche Ausbildung zum Webdesigner (Fernstudium) finanzieren, wenn noch die Chance einer beruflichen Tätigkeit besteht und sie andere geeignete Maßnahmen nicht benennen kann.
Der 1981 geborene Kläger leidet an einer Muskeldystrophie Typ Duchenne mit Geh- und Stehunfähigkeit sowie einer respiratorischen Insuffizienz mit der Notwendigkeit unterstützender Beatmung, ohne dass eine vollständige Beatmung oder eine assistierte Beatmung erforderlich wäre. Außerdem besteht bei ihm eine Schluckunfähigkeit und es ist eine Magensonde gelegt. Es sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "aG", "B" und "H" bzw. die Pflegestufe II festgestellt. Der Kläger hat einen Hauptschulabschluss erreicht, er beschäftigt sich seit dem Jahr 1999 mit Computern. Im Februar 2014 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Gefördert werden sollte ein Fernkurs zum Webdesigner, der rund 2.900 Euro kostet. Nachdem der ärztliche Dienst der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine ausreichenden Tätigkeiten mehr leisten könne, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.
Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht Koblenz. Dieses holte ein
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die durch die Beklagte eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Kläger könne als schwerbehinderter Mensch grundsätzlich entsprechende Leistungen beanspruchen. Hier sei durch das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 23369
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