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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2016
L 1 AL 52/15 -

Agentur für Arbeit muss Schwerbehindertem Ausbildung zum Webdesigner finanzieren

Zukünftige potentielle Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Sachverständigen­gutachten belegt

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Die beklagte Bundesagentur für Arbeit muss einem schwerbehinderten Menschen, der wegen seiner Erkrankung seinen Computer nur noch mit den Augen steuern kann, eine berufliche Ausbildung zum Webdesigner (Fernstudium) finanzieren, wenn noch die Chance einer beruflichen Tätigkeit besteht und sie andere geeignete Maßnahmen nicht benennen kann.

Der 1981 geborene Kläger leidet an einer Muskeldystrophie Typ Duchenne mit Geh- und Stehunfähigkeit sowie einer respiratorischen Insuffizienz mit der Notwendigkeit unterstützender Beatmung, ohne dass eine vollständige Beatmung oder eine assistierte Beatmung erforderlich wäre. Außerdem besteht bei ihm eine Schluckunfähigkeit und es ist eine Magensonde gelegt. Es sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "aG", "B" und "H" bzw. die Pflegestufe II festgestellt. Der Kläger hat einen Hauptschulabschluss erreicht, er beschäftigt sich seit dem Jahr 1999 mit Computern. Im Februar 2014 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Gefördert werden sollte ein Fernkurs zum Webdesigner, der rund 2.900 Euro kostet. Nachdem der ärztliche Dienst der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine ausreichenden Tätigkeiten mehr leisten könne, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Gutachter hält Tätigkeit als Webdesigner vom heimischen Arbeitsplatz aus für möglich

Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht Koblenz. Dieses holte ein Sachverständigengutachten ein, wonach der Kläger in der Lage ist, den Computer sicher und zügig mit den Augen zu steuern. Die Tätigkeit als Webdesigner hielt der Gutachter vom heimischen Arbeitsplatz aus für täglich vier bis knapp über sechs Stunden für möglich. Der Kläger sei hochintelligent und sehr motiviert. Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für den Fernlehrgang zu übernehmen. Der Kläger habe als behinderter Mensch einen Anspruch auf die Förderung. Gefördert werden könnten nicht nur Ausbildungen, die zu einer abhängigen Beschäftigung in einem Betrieb führen, sondern auch solche, bei denen im Anschluss ein Beruf als Selbständiger ausgeübt werde. Dies sei dem Kläger nach dem Gutachten möglich, wobei auch eine abhängige Beschäftigung nicht völlig ausgeschlossen sei. Hiergegen hat die Beklagte Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Zwar müsse nach dem Sachverständigengutachten davon ausgegangen werden, dass der Kläger Arbeiten von wirtschaftlichem Wert leisten könne. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass er mit der Augensteuerung nicht so schnell arbeiten könne wie ein nicht behinderter Mensch. Daher könne er nicht mindestens drei Stunden täglich den Beruf des Webdesigners unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben. Eine Ausbildung, die nur zu einer selbständigen Tätigkeit führe, könne nicht gefördert werden.

LSG bejaht Leistungsanspruch des Klägers

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die durch die Beklagte eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Kläger könne als schwerbehinderter Mensch grundsätzlich entsprechende Leistungen beanspruchen. Hier sei durch das Sachverständigengutachten seine zukünftige potentielle Leistungsfähigkeit auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Gerade die Tätigkeit als Webdesigner könne regelmäßig von zu Hause ausgeübt werden ("home office"). Der Kläger könne telefonisch ohne wesentliche Einschränkung kommunizieren und den Computer auch hinreichend schnell mit den Augen steuern, so dass eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit möglich sei. Da die Beklagte keine günstigere und in gleicher Weise geeignete Ausbildungsmöglichkeit habe benennen können, müsse sie die angestrebte Ausbildung finanzieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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