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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2010
S 15 AS 5833/10 ER -

Hartz IV: Mieteinnahmen zur Tilgung von Schulden bei der Bank sind trotzdem als Einkommen zu berücksichtigen

Abtretung der Mieteinnahmen an die Bank steht Anrechnung als Einkommen nicht entgegen

Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung sind auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn ein Empfänger von Hartz IV-Leistungen alle Forderungen aus dem Mietverhältnis an die Bank zur Tilgung von Schulden abgetreten hat. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die arbeitslose Antragstellerin im Wege eines Eilverfahrens vom Jobcenter Esslingen die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Sie ist Eigentümerin von teilweise selbst bewohnten Immobilien im Wert von insgesamt rund 200.000 Euro, die mit Grundpfandrechten belastet sind. Sie erzielt Mieteinahmen in Höhe von monatlich 1.108 Euro, hat die Forderungen aus dem Mietverhältnis allerdings zur Sicherung ihrer Darlehensverpflichtungen an die Bank abgetreten. Die Klägerin tilgt ihre Schulden bei der Bank monatlich in Höhe von 487,13 Euro (zzgl. Schuldzinsen).

Abtretung von Ansprüchen zur Tilgung von Schulden bei Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen

Das Sozialgericht gab dem Eilantrag statt. Allerdings entschied das Sozialgericht, dass die Mieteinnahmen als Einkommen berücksichtigt werden müssen. Der Anrechnung steht nach Auffassung des Sozialgerichts nicht entgegen, dass die Antragstellerin alle Forderungen aus den Mietverhältnissen an die Bank abgetreten hat. Die Mieteinnahmen flössen der Antragstellerin ungemindert zu. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Tilgung von Schulden sei als freiwillige Disposition über die eigenen Mittel bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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