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Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung sind auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn ein Empfänger von Hartz IV-Leistungen alle Forderungen aus dem Mietverhältnis an die Bank zur Tilgung von Schulden abgetreten hat. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die arbeitslose Antragstellerin im Wege eines Eilverfahrens vom Jobcenter Esslingen die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Sie ist Eigentümerin von teilweise selbst bewohnten Immobilien im Wert von insgesamt rund 200.000 Euro, die mit Grundpfandrechten belastet sind. Sie erzielt Mieteinahmen in Höhe von monatlich 1.108 Euro, hat die Forderungen aus dem Mietverhältnis allerdings zur Sicherung ihrer Darlehensverpflichtungen an die Bank abgetreten. Die Klägerin tilgt ihre Schulden bei der Bank monatlich in Höhe von 487,13 Euro (zzgl. Schuldzinsen).
Das Sozialgericht gab dem Eilantrag statt. Allerdings entschied das Sozialgericht, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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