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Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 05.11.2010
S 33 AS 50000/10 -

SG Chemnitz: Betriebskostenguthaben nicht immer auf Hartz IV anzurechnen

Guthaben muss dem Leistungsempfänger zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen

Wenn die Nebenkostenabrechnung eines Leistungsempfängers ein Guthaben aufweist, dann ist das Jobcenter berechtigt, dieses Guthaben mit der nächsten Unterkunftsleistung zu verrechnen, sofern dem Leistungsempfänger das Guthaben direkt zur Verfügung steht. Dies hat nun das Sozialgericht Chemnitz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Langzeitarbeitsloser im Jahr 2009 seine Wohnung nur sparsam geheizt und auch sorgsam auf den Wasserverbrauch geachtet. Lohn seiner Bemühungen: Die Nebenkostenabrechnung seines Vermieters, die ihm im Mai 2010 zugeht, wies ein Guthaben von 200 Euro auf. Kurz darauf bekam der Mann Post vom Jobcenter. Es teilt ihm mit, dass es im Monat Juni nicht wie bisher 350 Euro der Unterkunftskosten des Arbeitslosen übernehmen würde, sondern nur 150 Euro. Zur Begründung führte das Jobcenter aus, dass sich der Anspruch des Mannes auf Übernahme der Unterkunftskosten durch das Jobcenter um den Betrag des Betriebskostenguthabens mindere. Der Arbeitslose fühlte sich für sein sparsames Wirtschaften bestraft.

SG: Jobcenter handelt rechtmäßig und gerecht

Das Sozialgericht Chemnitz erklärte das Handeln der Jobcenter jedoch für rechtmäßig und alles andere als ungerecht. § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - sieht diese Minderung ausdrücklich vor. Die Regelung ist Ausdruck des fürsorgerechtlichen (Subsidiaritäts-)Prinzips, wonach der Staat nur dann einspringen soll, wenn sich der Einzelne nicht mehr selbst helfen kann. Und im Umfang der Betriebskostenerstattung kann sich der Leistungsempfänger selbst helfen. Er kann einen Teil seiner nächsten Miete aus der Erstattung finanzieren. Die Jobcenter und damit der Steuerzahler werden um diesen Teil entlastet. Von einer "Bestrafung" für sparsames Wirtschaften kann daher keine Rede sein.

Ausnahme: Verrechnung statt direkte Auszahlung des Guthabens an Leistungsempfänger

Von dem Recht zur Minderung der laufenden Zahlung trotz eines Betriebskostenguthabens soll nur dann eine Ausnahme gelten, wenn das Guthaben tatsächlich nicht an den Leistungsempfänger ausgezahlt wird. Das hat das Sozialgericht Chemnitz entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter des Klägers das Guthaben in Höhe von 556,42 Euro aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 einbehalten. Er verrechnete es mit einer Forderung aus der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres. Das Jobcenter Chemnitz minderte gleichwohl in den beiden Folgemonaten seine Zahlungen für die Unterkunft des Klägers um den Betrag des Guthabens. Der Kläger hatte mit seiner Klage Erfolg. Weil das Guthaben tatsächlich nicht ausgezahlt wurde, stand es ihm nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - insbesondere zur Verwendung für die nächste Mietzahlung - zur Verfügung. Die Minderung der Unterkunftskosten würde bei dieser Sachlage zu einer nicht hinnehmbaren Bedarfsunterdeckung und zu neuen Mietschulden führen. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Leistungen nach dem SGB II, die die notwendigen Lebenshaltungskosten des Bedürftigen vollständig decken sollen, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Es wurde Berufung eingelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2011
Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online

Nachinstanz:
  • Sächsisches Landessozialgericht, laufendes Verfahren
    [Aktenzeichen: 2 AS 771/10]
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