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Das Sozialgericht Mainz hat darauf hingewiesen, dass Lichtbilder für die elektronische Gesundheitskarte grundsätzlich als Sozialdaten zum Zweck der Erst- und Folgeausstellung gespeichert werden dürfen. Zu einer Entscheidung des Gerichts kam es im konkreten Fall jedoch nicht, da sich Krankenkasse und Kläger in der Verhandlung auf eine Löschung des Fotos des Klägers geeinigt haben.
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Das Sozialgericht Mainz wies darauf hin, dass es gerichtlich geklärt sei, dass Lichtbilder zum Zweck der Erst- und Folgeausstellung der elektronischen Gesundheitskarte als Sozialdaten gespeichert werden dürfen. Für die Speicherung im Zeitraum zwischen zwei Ausstellungen fehle es zwar an einer ausdrücklichen Regelung. Die Erforderlichkeit der Speicherung könne sich aber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aus einer Interessensabwägung zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers und den Erfordernissen einer Massenverwaltung ergeben. Der Bürokratieaufwand für die Beklagte zur Neuanforderung von Lichtbildern bei rund 8 Millionen Mitgliedern sei beträchtlich und daher von besonderem Gewicht. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Fünfjahreszeitraum lang sei und statistisch nicht feststehe, wie oft eine Ersatzausstellung zwischen Erstausstellung und Ablauf der Gültigkeit erfolge. Das Gericht hielt es für erwägenswert, ob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2015
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 21959
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