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Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für ein Passbild zu erstatten, das für die elektronische Gesundheitskarte benötigt wird. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte von der beklagten
Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage beim Sozialgericht Mainz wurde durch Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt. Diese wies das Gericht zurück, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Frage, ob die Kosten durch die Krankenasse zu erstatten seien, lasse sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, das eine solche Kostenübernahme nicht vorsehe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2014
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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