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Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte mit Lichtbild verstößt weder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall verwehrt sich ein 66-jähriger Mann aus dem Landkreis Kassel verwehrt sich dagegen, seiner
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts sowie der Vorinstanz gaben der
Über die Pflichtdaten wie z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus hinaus sei das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nur mit dem Einverständnis des Versicherten zulässig. Dies gelte insbesondere für Befunde, Diagnosen und Behandlungsberichte. Da der Kläger insoweit keine Einwilligung gegeben habe, sei er rechtlich nicht betroffen.
Darüber hinaus entschieden die Richter, dass die so genannte Onlinefunktion der elektronischen Gesundheitskarte im Sinne des Transports administrativer Daten zwischen Arzt und
[...]
(2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke [...] geeigneten Form vorbehaltlich § 291 a ausschließlich folgende Angaben:
1. Bezeichnung der ausstellenden
2. Familienname und Vorname des Versicherten,
3. Geburtsdatum,
4. Geschlecht,
5. Anschrift,
6. Krankenversichertennummer,
7. Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form,
8. Zuzahlungsstatus,
9. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs [...]
[...]
(3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind,
2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief),
3. Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit,
4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte),
5. durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten,
6. Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten [...],
7. Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende,
8. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie
9. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen [...]
(5) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Zugriff nur durch Autorisierung der Versicherten möglich ist. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17385
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