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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 04.05.2018
S 16 KR 113/16 -

Krankenkasse muss Kosten einer Sterilisation nicht übernehmen

Versicherte muss zunächst weniger invasive und endgültige Empfängnismethoden in Betracht ziehen

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine Sterilisation zu übernehmen.

Die 28-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Mutter von fünf Kindern. Bei den Geburten der jüngsten Kinder traten erhebliche gesundheitliche Komplikationen auf, sodass die Klägerin unter Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes die Durchführung einer Sterilisation bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragte, um ihre Gesundheit nicht erneut zu gefährden. Ihre Familienplanung sei nunmehr abgeschlossen. Eine Verhütung durch die Pille käme aus medizinischen Gründen nicht in Betracht. Die Benutzung von Kondomen sei ihr zu unsicher. Nachdem die Krankenkasse dies ablehnte, wandte sich die Klägerin schließlich ans Gericht.

Bei Verhütung aus medizinischen Gründen kann gegebenenfalls Leistungspflicht der Krankenkasse für alternative Methoden in Betracht kommen

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin könne die Sterilisation nicht als Kassenleistung erhalten. Das Gericht gehe zwar davon aus, dass es medizinisch sinnvoll sei, weitere Schwangerschaften der Klägerin zu verhindern. Hierzu sei aber keine Sterilisation erforderlich. Zum einen habe die Krankenbehandlung grundsätzlich unmittelbar an der Krankheit anzusetzen. Die Sterilisation diene aber der Vermeidung drohender Krankheiten und greife in ein gesundes Organ, nämlich den Eileiter, ein. In solchen Fällen seien strenge Anforderungen zu stellen und eine Abwägung zwischen dem medizinischen Nutzen und anderen Aspekten, wie Schwere der Erkrankung, Dringlichkeit des Eingriffs, möglichen Risiken sowie etwaiger Folgekosten für die Krankenversicherung vorzunehmen. Zum anderen kämen bei der Klägerin aber, wie ein medizinisches Gutachten zeige, auch weniger invasive und endgültige Empfängnismethoden in Betracht. Die Pille könne zwar seitens der Klägerin nicht genutzt werden. Auch eine Sterilisation des Partners widerspräche den oben genannten Grundsätzen und sei nicht gleich geeignet, da sie nur die Empfängnisverhütung hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit einem Partner garantiere. Jedoch stünden Alternativen wie spezielle Spiralen zur Verfügung. Ein Behandlungsversuch sei zunächst mit diesen zu unternehmen. Diesbezüglich komme aber unter Umständen eine Leistungspflicht der Kasse in Betracht, da die Verhütung aus medizinischen Gründen und nicht ausschließlich aus Gründen der Familienplanung geboten sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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