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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012
B 8 SO 6/11 R -

Keine Dreimonatsverhütungsspritzen auf Kosten des Sozialhilfeträgers

Geistig behinderte Klägerin kämpft um Erstattung der Kosten für die Dreimonatsspritzen zur Empfängnisverhütung

Die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung, dass vom Amt verordnete empfängnisverhütende Mittel nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert werden (§ 24 a SGB V), begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im Sozialhilferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden vom Regelsatz als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1966 geborene geistig behinderte Klägerin hatte vergeblich bei der für sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse und dem Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für Depot-Kontrazeptiva (so genannte Dreimonatsspritzen zur Empfängnisverhütung) in Höhe von vierteljährlich 24,60 Euro geltend gemacht.

Möglicherweise erhebliche Abweichung des Regelsatzes vom durchschnittlichen Bedarf

Während das Sozialgericht den beklagten Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme verurteilt hat, hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch hat das Bundessozialgericht die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar waren Eingliederungshilfeleistungen mangels behinderungsbedingten Bedarfs und Hilfen zur Gesundheit im Hinblick auf die auch im Sozialhilferecht geltende Beschränkung des § 24 a SGB V nicht zu erbringen; jedoch sei zu prüfen, ob nicht die Regelsatzleistung (Hilfe für den Lebensunterhalt) unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung der Klägerin im Gesundheitsbereich (Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasste Leistungen) unabweisbar ihrer Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die der Klägerin gezahlte Regelsatzleistung wäre dann zu erhöhen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorlägen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 09.09.2008
    [Aktenzeichen: S 7 SO 10/07]
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2010
    [Aktenzeichen: L 9 SO 39/08]
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