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Die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung, dass vom Amt verordnete empfängnisverhütende Mittel nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert werden (§ 24 a SGB V), begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im Sozialhilferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden vom Regelsatz als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1966 geborene geistig behinderte Klägerin hatte vergeblich bei der für sie zuständigen gesetzlichen
Während das Sozialgericht den beklagten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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