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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2014
L 4 KR 184/11 -

Keine Sterilisation des Mannes zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen bei möglichen Fehlbildungen der Spermien

Leistungsanspruch besteht lediglich bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation

Mögliche Veränderungen des Erbgutes in den Spermien des Mannes begründen keinen Anspruch des Mannes auf eine Sterilisation auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse. Dies gilt auch dann, wenn die Veränderungen zu einer Behinderung eines entstehenden Kindes führen könnten. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Der 1969 geborene Mann des zugrunde liegenden Verfahrens musste sich zweimal einer Leber- und einmal einer Nierentransplantation unterziehen. Damit es nicht zu Abstoßungsreaktionen des Körpers kommt, muss der Kläger zahlreiche Imunsupressiva einnehmen. Diese Medikamente können dazu führen, dass sich die Erbinformationen in den Spermien verändern und es zu Fehlbildungen bei einem möglichen Kind des Klägers kommen könnte.

Antrag auf Durchführung einer Sterilisation abgelehnt

Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des Klägers auf die Durchführung einer Sterilisation ab. Das Sozialgericht Stade bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht führte aus, dass der Gesetzgeber Leistungen der Sterilisation in erster Linie der persönlichen Lebensplanung der Versicherten zugeordnet habe. Lediglich bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation solle ein Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung bestehen. Der Kläger sei aber in der Lage, physisch andere Verhütungsmethoden anzuwenden.

Sterilisation zu Lasten der Krankenkasse nur bei Auslösung einer schwerwiegenden Erkrankung der Mutter durch Schwangerschaft

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Berufung des Klägers zurück und verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf die Ausführungen des Sozialgerichts. Zudem führte das Landessozialgericht aus, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Sterilisation auf Kosten der Krankenkasse nur dann in Betracht komme, wenn unmittelbar durch die Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden könne.

Sterilisation würde nicht zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit führen

Dafür seien im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vorliegend führe die Sterilisation beim Kläger nicht zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit. Auch die aktuelle Diskussion zum Beispiel über die Präimplantationsdiagnostik ändere nichts daran, dass das Merkmal des § 24 b SGB V „durch Krankheit erforderlich“ eine eng auszulegende, medizinische Fragestellung sei.

Weiterhin legte das Landessozialgericht dar, dass auch das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 28. September 2010 nicht von einem - vom Kläger behaupteten - Wertewandel ausgehe. In der dortigen Entscheidung war zwar die Konservierung von Eierstockgewebe zur späteren Reimplantation als Behandlung einer Krankheit bejaht worden, wenn sie die natürliche Empfängnisfähigkeit wieder herstellen solle. Es wurde aber ausgeführt, dass die Konservierung von Samen und Eizellen nicht die Behandlung einer Krankheit darstellen, sondern nur eine spätere künstliche Befruchtung ermöglichen.

§ 24 b SGB Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) in der Fassung vom 22.12.2011 zitiert nach juris:

§ 24 b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonflikt-gesetzes vorgenommen wird.

(2) [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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