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Mögliche Veränderungen des Erbgutes in den Spermien des Mannes begründen keinen Anspruch des Mannes auf eine Sterilisation auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse. Dies gilt auch dann, wenn die Veränderungen zu einer Behinderung eines entstehenden Kindes führen könnten. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Der 1969 geborene Mann des zugrunde liegenden Verfahrens musste sich zweimal einer Leber- und einmal einer Nierentransplantation unterziehen. Damit es nicht zu Abstoßungsreaktionen des Körpers kommt, muss der Kläger zahlreiche Imunsupressiva einnehmen. Diese Medikamente können dazu führen, dass sich die Erbinformationen in den Spermien verändern und es zu Fehlbildungen bei einem möglichen Kind des Klägers kommen könnte.
Die beklagte
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Berufung des Klägers zurück und verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf die Ausführungen des Sozialgerichts. Zudem führte das Landessozialgericht aus, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine
Dafür seien im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vorliegend führe die
Weiterhin legte das Landessozialgericht dar, dass auch das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 28. September 2010 nicht von einem - vom Kläger behaupteten - Wertewandel ausgehe. In der dortigen Entscheidung war zwar die Konservierung von Eierstockgewebe zur späteren Reimplantation als Behandlung einer
(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch
(2) [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 18005
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