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Behinderte Menschen haben in der Regel gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch darauf, zum Ausgleich ihrer Behinderung mit einem entsprechenden Fahrrad versorgt zu werden. Erst wenn ein Therapiedreirad zur Befriedigung der "elementaren Bewegungsfreiheit" erforderlich ist, besteht eine entsprechende Versorgungspflicht im Rahmen der medizinischen Rehabilitation. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Eine 1974 geborene, unter Paraspastik leidende Frau aus Offenbach beantragte die Versorgung mit einem
Ferner sei das Therapierad im Fall der erwachsenen Klägerin auch nicht erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden
Das Landessozialgericht gab der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/08 des LSG Hessen vom 09.06.2008
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Dokument-Nr. 6177
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