wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 05.03.2013
S 1 U 4282/12 -

Unfallversicherungsschutz endet mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums

Sturz während der Mittagspause in nahegelegener Kantine nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen

Nimmt ein Arbeitnehmer sein Mittagessen in einer Kantine außerhalb des Betriebsgeländes ein, endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für das Zurücklegen des Weges zur und von der Kantine mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befindet. Für Unfälle auf Wegen innerhalb des Gebäudes besteht deshalb kein Unfallversicherungsschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine angestellte Lehrerin Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls. Die Lehrerin nahm, da ihre Schule über keine eigene Kantine verfügte, ihr Mittagessen üblicherweise in der in der Nähe der Schule gelegenen Kantine einer Sparkasse ein. Am Unfalltag stürzte sie auf dem Rückweg vom Mittagessen innerhalb des Gebäudes der Sparkasse und verletzte sich am Knie.

Öffentlicher Verkehrsraum bildet Grenze zwischen versichertem und unversichertem Bereich

Die Klage wurde vom Sozialgericht Karlsruhe abgelehnt. Bei diesem Unfall stand sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie im Unfallzeitpunkt den öffentlichen Verkehrsraum, noch nicht wieder erreicht hatte. Der öffentliche Verkehrsraum bildet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Grenze zwischen dem versicherten und dem unversicherten Bereich. Der Begriff „öffentlicher Verkehrsraum“ dabei nicht gleichzusetzen mit jeder Verkehrsfläche, die einer unbestimmten Anzahl von Nutzern offen steht; gemeint ist insoweit vielmehr allein der öffentliche „Straßen“-Verkehrsraum. Deshalb war nicht entscheidungserheblich, dass es sich bei der Sparkasse, in dessen Gebäude die Kantine sich befindet, um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Karlsruhe_S-1-U-428212_Unfallversicherungsschutz-endet-mit-dem-Verlassen-des-oeffentlichen-Verkehrsraums.news15485.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15485 Dokument-Nr. 15485

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.